Wer den Hebesatz festlegt und wann er sich ändert
Der Gemeinderat entscheidet
Der Hebesatz der Grundsteuer wird nicht vom Finanzamt berechnet und auch nicht vom Bund vorgegeben. Zuständig ist die Gemeinde: Der Gemeinderat beschliesst den Satz in einer Hebesatzsatzung. Dabei kann er für Grundsteuer A, Grundsteuer B und, sofern die Gemeinde sie eingeführt hat, Grundsteuer C unterschiedliche Sätze festlegen. In Ländern mit zusätzlichen landesrechtlichen Möglichkeiten können weitere Unterscheidungen hinzukommen.
Die Satzung ist der eigentliche Beschluss
Eine Beratung im Rat, eine Mitteilung der Verwaltung oder eine Nachricht auf der Internetseite der Kommune ist noch nicht der massgebliche Hebesatz. Entscheidend ist die beschlossene Satzung in ihrer geltenden Fassung. Für einen Abgleich mit älteren Unterlagen lässt sich https://grundsteuer-hebesaetze.de/ als schnelle Orientierung heranziehen, sofern der dort ausgewiesene Datenstand zur betrachteten Gemeinde passt. Rechtlich zählt jedoch die amtliche Veröffentlichung und nicht das Ergebnis einer eigenen Suche.
Vom Rat ins Amtsblatt
Nach dem Beschluss wird die Satzung nach den örtlichen Regeln bekannt gemacht, meist über das Amtsblatt oder ein dafür vorgesehenes amtliches Veröffentlichungsblatt. Dort stehen der beschlossene Hebesatz, der betroffene Steuergegenstand und der Zeitpunkt, ab dem die Regelung gelten soll. Erst diese Veröffentlichung macht den Inhalt für die Allgemeinheit nachvollziehbar. Wer nur das Protokoll einer Ratssitzung liest, kann deshalb einen vorläufigen Stand erwischen.
- Der Gemeinderat fasst den Beschluss.
- Die Gemeinde fertigt die Hebesatzsatzung aus.
- Die Satzung wird amtlich bekannt gemacht.
- Die Gemeindeverwaltung übernimmt den geltenden Satz in die Steuerfestsetzung.
- Der Bescheid nennt den daraus berechneten Jahresbetrag.
Warum der Satz fortgilt
Der Hebesatz läuft nicht automatisch nach einem Steuerjahr aus. Er gilt fort, bis die Gemeinde einen neuen Hebesatz beschliesst und die Änderung wirksam bekannt gemacht ist. Deshalb kommt nicht allein deshalb jedes Jahr eine neue Satzung oder ein neuer Hebesatzbescheid. Eine Änderung kann für ein kommendes Steuerjahr beschlossen werden; welches Jahr und welcher Zeitpunkt betroffen sind, ergibt sich aus der Satzung und den Angaben im Bescheid.
So landet er im Grundsteuerbescheid
Das Finanzamt stellt im Bundesmodell zunächst den Grundsteuerwert fest und leitet daraus mit der Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag ab. In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg gelten abweichende Modelle; dort kann der Messbetrag unmittelbar aus Flächen, Nutzung und teils der Lage abgeleitet werden. In beiden Fällen nimmt die Gemeinde den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag und wendet ihren Hebesatz darauf an. Der daraus entstehende Betrag steht im Grundsteuerbescheid.
Der Bescheid trennt die Zuständigkeiten
Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde zeigt den kommunalen Rechenschritt, ändert aber keine Angaben zur Grundstücksbewertung. Ob Fläche, Nutzung, Lage oder ein anderer Bewertungsansatz richtig erfasst wurde, entscheidet das Finanzamt in den dafür zuständigen Bescheiden. Umgekehrt kann die Gemeinde den Messbetrag nicht nach eigener Einschätzung korrigieren. Wer nicht Adressat des jeweiligen Schreibens ist, hat dort auch nicht dieselben Möglichkeiten zur Prüfung.
Woran Änderungen erkennbar sind
Ein neuer Hebesatz kann sich im Grundsteuerbescheid durch einen anderen angewandten Satz oder durch einen geänderten Jahresbetrag bemerkbar machen. Der Betrag bewegt sich dabei im gleichen Verhältnis wie der kommunale Satz, wenn der Messbetrag unverändert bleibt. Umgekehrt beweist ein höherer oder niedrigerer Betrag allein keine Änderung des Hebesatzes. Abweichungen können auch aus einem neuen Messbetrag, einer Korrektur oder einem anderen Geltungszeitraum stammen.
Eigentümer, Vermieter und Mieter
Der Grundsteuerbescheid richtet sich an die steuerpflichtige Person, nicht an den Mieter. Ob und wie die Grundsteuer über Betriebskosten weitergegeben wird, hängt zusätzlich vom Mietvertrag und der Abrechnung ab. Eine Änderung der kommunalen Satzung verändert daher nicht automatisch jeden monatlichen Zahlbetrag eines Haushalts. Bei Unstimmigkeiten muss zuerst geklärt werden, ob es um den Ratsbeschluss, den Finanzamtsbescheid, den kommunalen Bescheid oder die mietrechtliche Umlage geht. Je nach Punkt ist eine andere Stelle zuständig.
